Inhalt

Text gilt ab: 19.02.2007

2. Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes:

Die Beteiligung des Jugendamtes ist nicht auf die zuvor beschriebenen Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6 BayEUG beschränkt. Es gilt ganz allgemein, dass erhebliche Verhaltensauffälligkeiten bei Schülern nicht nur schulische Antworten, sondern entsprechend des jeweiligen Einzelfalls auch häufig Jugendhilfemaßnahmen erfordern. Die Schulen sind gemäß Art. 31 BayEUG, die Träger der Jugendhilfe gemäß § 81 Nr. 1 SGB VIII wechselseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2.1 Bekanntmachungen und Publikationen

Die Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe ist bereits Gegenstand folgender Bekanntmachungen:
Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Mai 1982 (KMBl I S. 83);
Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen, Gemeinsame Bekanntmachung vom 13. August 1996 (KWMBl I S. 337);
Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität, Gemeinsame Bekanntmachung vom 3. März 1999 (KWMBl I S. 103).
Darüber hinaus wurde im Jahr 2000 die Publikation „Gemeinsam geht‘s besser - Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe“ von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen veröffentlicht.

2.2 Frühzeitige Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe

Eine frühzeitige Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe ist bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern anzustreben um diesen zu helfen, ihr Verhalten zu verbessern, und ggf. außerschulische Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten zu beseitigen oder zu mildern. Dabei hat jede Schule vor Ort ein für alle Lehrkräfte verbindliches Verfahren zum Umgang mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern im Zusammenwirken mit dem Jugendamt und gegebenenfalls der Jugendsozialarbeit an Schulen zu entwickeln. Die Fortschreibung der Absprachen und des Verfahrens erfolgt dann in den jährlichen Besprechungen gemäß Gemeinsamer Bekanntmachung vom 13. August 1996 (KWMBl I S. 337). Die Ansprechpartner der Schule für die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe koordinieren den Ablauf der Zusammenarbeit.

2.3 Rahmenbedingungen für die Einschaltung des Jugendamtes durch die Schule

Die Staatsministerien gehen bei der frühzeitigen Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe von folgenden Rahmenbedingungen für die Einschaltung des Jugendamtes aus:
Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG soll die Schule das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind. Die Schulen „sollen“ das Jugendamt unterrichten bedeutet, dass die Unterrichtung nur dann unterbleiben darf, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich erscheint.
Eine Unterrichtung des Jugendamtes ist regelmäßig bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schulstörern geboten, da nicht nur die anderen Mitschüler beeinträchtigt werden, sondern häufig - damit verbunden - eine Gefährdung des Kindeswohls des Schulstörers selbst vorliegt, die eine Jugendhilfemaßnahme in Betracht kommen lässt. Zu den Verhaltensauffälligkeiten, die eine Einschaltung des Jugendamtes erforderlich machen, gehören vor allem:
schwerwiegende Gewalthandlungen gegen Mitschülerinnen, Mitschüler und Lehrkräfte;
sonstige Straftaten in der Schule, die den Bagatellcharakter wesentlich überschreiten (z.B. sexuelle Nötigung, Erpressung);
Sachbeschädigungen in erheblichem Umfang und mit deutlich kriminellem Potential;
Drogenkonsum und -handel in der Schule (s. dazu im Einzelnen die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Mai 1982 (KMBl I S. 83));
Mitführen und Einsatz von Waffen oder vergleichbarer Gegenstände.
Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob der Schüler oder die Schülerin strafmündig ist.
Kommt es zu den vorgenannten erheblichen Verhaltensauffälligkeiten ist datenschutzrechtlich die Weitergabe der Daten des Schulstörers an das Jugendamt durch Art. 85 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs .1 Satz 2 BayEUG zulässig. Die Weitergabe sollte aber - nach Möglichkeit - im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten erfolgen, um deren Mitwirkungsbereitschaft nicht zu gefährden; die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten erfolgt im Hinblick auf mögliche Jugendhilfemaßnahmen und auf die in Art. 2 Abs. 3 BayEUG vorgesehene vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Unterhalb der Schwelle des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist eine Weitergabe der Daten ohne oder gegen den Willen des Berechtigten bzw. seiner Personensorgeberechtigten an das Jugendamt nicht möglich. Die Schule sollte jedoch - sofern eine Einschaltung des Jugendamtes sinnvoll ist - die Personensorgeberechtigten zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe eindringlich auffordern, um Zustimmung zur Weitergabe der Schülerdaten bitten und nach Absprache mit den Personensorgeberechtigten das Jugendamt zum Elterngespräch einladen. Liegt keine Einwilligung vor oder ist die Zulässigkeit der Weitergabe zweifelhaft, besteht die Möglichkeit, den Kontakt zum Jugendamt ohne Weitergabe von personenbezogenen Daten aufzunehmen und Fragen des pädagogischen Umgangs mit der verhaltensauffälligen Schülerin oder dem Schüler in anonymisierter Form zwischen Schule und Jugendhilfe abzuklären.