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Text gilt ab: 01.08.2008

1. Aufgaben von pädagogischen Führungskräften

Im Aufgabenspektrum der Schulleitung (Schulleiter, Stellvertreter) kommt der pädagogischen Leitung der Schule und der Personalführung gegenüber organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben eine besondere Bedeutung zu.
Nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG ist der Schulleiter für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht verantwortlich. Im 3. Abschnitt der Lehrerdienstordnung sind die einzelnen Aufgaben des Schulleiters als Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter und Koordinator genauer geregelt. In einem übergreifenden Verständnis sind Schulleiterinnen und Schulleiter Führungskräfte, die mit Zielen führen, kooperieren, beraten, konsequent delegieren und Ergebnisse kontrollieren.