Text gilt ab: 01.12.2006
IV.
- 1.
- Die Abordnung erfolgt in der Regel für die Dauer von fünf Jahren.
- 2.
- Im Übrigen gelten bei Abordnungen zur Weiterentwicklung der Lehrerausbildung gemäß der LPO I die Regelungen über die Abordnung ausschließlich zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung (Ziffer III) entsprechend.