Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2006

IV. Abordnung zur Weiterentwicklung der Lehrerausbildung gemäß der LPO I

1.
Die Abordnung erfolgt in der Regel für die Dauer von fünf Jahren.
2.
Im Übrigen gelten bei Abordnungen zur Weiterentwicklung der Lehrerausbildung gemäß der LPO I die Regelungen über die Abordnung ausschließlich zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung (Ziffer III) entsprechend.