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Text gilt ab: 01.12.2006

III. Abordnung ausschließlich zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung

1.
Bei Abordnungen zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung beträgt die Lehrverpflichtung der abgeordneten Lehrkraft an der Universität 17 Lehrveranstaltungsstunden; übernimmt die Lehrkraft die Betreuung eines halbtägigen studienbegleitenden Praktikums an einer Schule und nimmt sie selbst daran teil, beträgt sie 15 Lehrveranstaltungsstunden.
Bei Teilabordnungen beträgt die Lehrverpflichtung den entsprechenden Teil. Ein Ausgleich über mehrere Semester ist möglich.
2.
Eine Abordnung zur Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung setzt voraus, dass die Lehrkraft beide Lehramtsprüfungen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit mindestens gutem Erfolg abgelegt und in der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ oder eine entsprechende Beurteilung erhalten hat sowie durch Erfahrung in der Schulpraxis ausgewiesen ist. Bei einer ersten dienstlichen Beurteilung genügt das Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“. Liegt nur eine Probezeitbeurteilung vor, ist eine aktuelle Leistungsfeststellung notwendig, die zu dem Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“ gelangt.
3.
Eine Abordnung zur Verstärkung des Praxisbezugs erfolgt in der Regel für bis zu drei Jahre. Eine Verlängerung der Abordnung soll zwei Jahre nicht überschreiten.
4.
Anträge auf Abordnungen haben die Universitäten dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis spätestens 1. März eines Jahres vorzulegen. Neben der Benennung der Lehrkraft, deren Abordnung beantragt wird, und ihrer Schule muss der Antrag Angaben zu den Aufgaben der Lehrkraft an der Universität, zu ihrer Eignung hierfür und zur Notwendigkeit der Abordnung enthalten.
Die Lehrkraft erklärt gegenüber der Schule ihr schriftliches Einverständnis zur Abordnung, die es auf dem Dienstweg dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vorlegt.
Vor einer Entscheidung hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst einzuholen.
5.
Die Abordnungen werden grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres ausgesprochen.