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Text gilt ab: 01.12.2006

II. Abordnungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Lehrerbildung

1.
Bei Abordnungen zur Promotion beträgt die Lehrverpflichtung an der Universität neun Lehrveranstaltungsstunden; übernimmt die Lehrkraft die Betreuung eines halbtägigen studienbegleitenden Praktikums an einer Schule und nimmt sie regelmäßig selbst daran teil, beträgt sie sieben Lehrveranstaltungsstunden.
Bei Abordnungen zur Habilitation beträgt die Lehrverpflichtung an der Universität fünf Lehrveranstaltungsstunden.
Bei Teilabordnungen beträgt die Lehrverpflichtung den entsprechenden Teil, mindestens jedoch zwei Lehrveranstaltungsstunden. Ein Ausgleich über mehrere Semester ist möglich.
2.
Eine Abordnung zur Nachwuchsförderung in der Lehrerbildung setzt voraus, dass die Lehrkraft beide Prüfungen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit mindestens gutem Erfolg abgelegt und in der letzten dienstlichen Beurteilung mindestens das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ oder eine entsprechende Beurteilung erhalten hat; bei einer ersten dienstlichen Beurteilung genügt das Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“. Liegt nur eine Probezeitbeurteilung vor, ist eine aktuelle Leistungsfeststellung notwendig, die zu dem Gesamturteil „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht“ gelangt.
3.
Die abzuordnende Lehrkraft soll zu Beginn der Abordnung im Falle der Promotionsförderung das 35. Lebensjahr, im Falle der Habilitationsförderung das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben.
4.
Die Abordnungsdauer soll zwei Jahre, in naturwissenschaftlichen Fächern zweieinhalb Jahre nicht überschreiten. Gefördert wird die Schlussphase der Promotion beziehungsweise der Habilitation. Es muss begründete Aussicht bestehen, dass die geförderte Lehrkraft die Promotion beziehungsweise die Habilitation im Förderungszeitraum mit Erfolg abschließt.
5.
Die Lehrkraft hat ihren Antrag, in dem der Stand der Promotion beziehungsweise Habilitation darzulegen ist, mit einer Einverständniserklärung der Universität bei der Schule zu stellen, die ihn auf dem Dienstweg mit einer Stellungnahme über die Eignung der Lehrkraft für die Lehrerbildung bis spätestens 1. März eines Jahres dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vorlegt.
Die Universität hat mit ihrer Einverständniserklärung dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine schriftliche Äußerung des Professors oder der Professorin, der oder die die Dissertation betreut, zu den Erfolgsaussichten der Promotion und zum voraussichtlichen Zeitpunkt der mündlichen Doktorprüfung vorzulegen; im Falle einer Habilitationsförderung ist der Einverständniserklärung eine schriftliche Äußerung der Fakultät über die Erfolgsaussichten des Habilitationsverfahrens und den Zeitpunkt seines voraussichtlichen Abschlusses beizufügen.
Vor einer Entscheidung hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst einzuholen.
6.
Die Abordnungen werden grundsätzlich zum Beginn eines Schuljahres ausgesprochen.
7.
Von den Geförderten wird erwartet, dass sie sich auf entsprechende freie Stellen an bayerischen Universitäten bewerben oder sich auf Anforderung dort zur Verfügung stellen und bereit sind, in der bayerischen Lehrerbildung tätig zu sein.
8.
Ein Anspruch auf eine Verwendung in der Lehrerbildung ist mit der Förderung nicht verbunden.