Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2006

I. Allgemeines

Seit dem Doppelhaushalt 1995/96 stehen im Einzelplan 15 bei den Sammelansätzen für die Universitäten (Kap. 15 28 I Tit. 422 31) Abordnungsstellen für Abordnungen aus dem Schulbereich zur Verfügung. Die Stellen sollen flexibel sowohl für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als auch für die Stärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung verwendet werden. Bei einer Abordnung zur Nachwuchsförderung sollen beide Zwecke miteinander kombiniert werden.
Über die zur Nachwuchsförderung und zur Verstärkung des Praxisbezugs bestimmten Stellen hinaus wurden zur inhaltlichen Weiterentwicklung der Lehrerbildung in der Folge weitere Abordnungsstellen zur Verfügung gestellt, die die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an die Lehrerbildung durch Änderungen der LPO I ermöglichen sollen. Auch diese Stellen dienen der Verstärkung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung. Sie sollen vor allem für den weiteren Ausbau der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung bei allen Lehramtsstudiengängen, für die Einführung neuer Fächer bzw. Fächerverbindungen sowie zur Verbesserung der pädagogischen Qualifikationen eingesetzt werden.