Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2006

2. Kostenausgleich für Baumaßnahmen zur Mittagsverpflegung – der Höhe nach

2.1 Bauwerkskosten

Die Höhe der dem Grunde nach ausgleichsfähigen Bauwerkskosten wird anhand der mit dem Antrag eingereichten Kostenschätzungen oder Kostenberechnungen unter gesonderter baufachlicher Prüfung jedes Vorhabens ermittelt. Maßgeblich sind i. d. R. die Bauwerkskosten pro Quadratmeter Hauptnutzfläche.
Bei den G8-bedingten Investitionskosten für die Mittagsverpflegung kann ein Betrag in der Höhe des Kostenrichtwerts nach FA-ZR aber in Einzelfällen überschritten werden, in denen wegen besonderer baulicher Erschwernisse oder der Eigenart der Baumaßnahme die Einhaltung dieses Betrags nicht möglich erscheint. Den Nachweis hat der Aufwandsträger zu führen. In diesen Fällen wird ein entsprechender Zuschlag gewährt.
Für die Berechnung des Zuschlags sind vor allem die Erfahrungswerte, die in den Bauverwaltungen in Bayern für die Bewertung von Bauten dieser Art angewandt werden, zugrunde zu legen (z.B. aufgrund von Kostensammlungen, Kostenkennwerten). Der Kostenausgleich beschränkt sich grundsätzlich auf den Betrag, den kommunale oder private Sachaufwandsträger bei einer angemessenen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für ein Schulbauvorhaben vergleichbarer Art ausgeben würden.
Vorteile der kommunalen Sachaufwandsträger aus der Erstellung des Bauwerks (Ersparung von eigenen Aufwendungen, verbesserte Nutzungsmöglichkeiten der Schule, etc.) sind bei der Kostenfestsetzung aus Gründen des kommunalen Eigeninteresses im Einzelfall in Abzug zu bringen.

2.2 Ausstattung

Der Kostenausgleich für die Ausstattung der unter Ziffer 1 genannten Räume beschränkt sich auf das im Einzelfall fachlich Notwendige. Die Erfordernisse der Angemessenheit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

2.3 Weitere Kosten

Für zusätzliche konnexitätsrelevante unumgänglich notwendige Aufwendungen, Erschließungen und nicht durch FA-ZR zuwendungsfähige Kostengruppen mit Ausnahme der Baunebenkosten (KG 7) werden die einzelfallbezogen als angemessen und plausibel festgestellten Kosten erstattet.
Für die Baunebenkosten wird ein pauschaler Zuschlag auf die nach einer baufachlichen Prüfung festgestellten Kosten des Bauwerks (KG 3) und der Außenanlagen (KG 5) in Höhe von 18 % gewährt.

2.4 Kostensteigerungen

Das Konnexitätsprinzip gemäß Art. 83 Abs. 3 BV verlangt keine nachträgliche Spitzabrechnung. Während des Baus anfallende Kostensteigerungen werden daher nicht erstattet - sie sind mit der Festsetzung des Kostenausgleichs abgegolten. Es ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des Vollkostenersatzes durch den Staat die Sachaufwandsträger alle Maßnahmen ergreifen werden, um Kostensteigerungen während des Baufortgangs zu vermeiden. Treten jedoch besondere und in ihrer Art unvorhersehbare baufachliche und bautechnische Erschwernisse auf, werden die dafür notwendigen Kosten wiederum unter strikter Beachtung der Grundsätze der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstattet. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufwandsträger solche Erschwernisse der Regierung anzeigt und die betreffenden Maßnahmen erst nach Zustimmung der Regierung durchführt. Die Bestimmung über die Revision unter den in der Konsultationsvereinbarung vom 21. Mai 2004 (GVBl S. 218) festgelegten Voraussetzungen bleibt unberührt.