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Text gilt ab: 01.10.2006

1. Kostenausgleich für Baumaßnahmen zur Mittagsverpflegung – dem Grunde nach

Die pädagogische Neugestaltung des Schulnachmittags im Zuge der Einführung des G8 kann zu Investitionen für die Mittagsverpflegung führen. G8-bedingte und damit konnexitätsrelevante Maßnahmen zur Mittagsverpflegung sind die Schaffung und Ausstattung von
Versorgungsküchen,
Speiseräumen und/oder
Aufenthaltsräumen
einschließlich ggf. erforderlicher Nebenräume (z.B. Lager, Toiletten). Sonstiger, sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Gestaltung des G8 ergebender Raumbedarf, wie Kursräume, Räume für Intensivierungsstunden etc., wird unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten mit dem vorhandenen Raumbestand, u. U. unter Benutzung vorübergehend freier Unterrichtsräume, abgedeckt.
Die Größe der Räume orientiert sich an der Schülerzahl des Gymnasiums und an den bereits vorhandenen räumlichen Gegebenheiten. Alle bereits bestehenden und geeigneten Räume (z.B. Aufenthaltsräume, Mehrzweckräume, Schülercafes, Pausenräume) an der jeweiligen Schule sind in das Verpflegungs- und Aufenthaltsangebot einzubeziehen. Darüber hinaus sind auch organisatorische Maßnahmen (z.B. zeitlich versetzte Einnahme der Mittagsverpflegung) vorzusehen.
Konnexitätsrelevant sind nicht nur die notwendigen Bauwerks- und Planungskosten, sondern auch die notwendigen Kosten für die Baufreimachung und das Herrichten des Grundstücks, die Erschließung des Grundstücks, für Außenanlagen sowie zusätzliche Maßnahmen (z.B. Schutz von Personen und Sachen, gegen die Behinderung des Baubetriebs durch Witterungseinflüsse, zur Beschleunigung des Baubetriebs). Kosten, die für den unabweisbaren Erwerb eines Grundstücks anfallen, werden ausgeglichen. Voraussetzung ist eine adäquate Wertsicherung zugunsten des Freistaates Bayern.
Kosten, die zwar aus Anlass des G8 anfallen, die aber aufgrund des Zustands des Bauwerks oder des Grundstücks bei einer sonstigen Baumaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin entstanden wären und die dem Eigentümer wirtschaftlich zugute kommen, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht für natürliche Gegebenheiten des Baugrundes, die für die G8-bedingte Investition besondere bautechnische Besonderheiten erfordern. - Nicht erstattet werden ferner Kosten, die allein durch kommunale Regelungen oder Standards bedingt sind und auf deren Gestaltung und Vollziehung der Staat keinen maßgeblichen Einfluss hat.