Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2006

1.5 Zu § 16 FPO II (Prüfungslehrproben)

Über jede Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift (§ 2 Abs. 2 FPO II) zu erstellen, aus der Zeitpunkt, Verlauf, Vorzüge und Schwächen der Lehrprobe und die Note hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben und dem Prüfungsamt zuzuleiten.