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Text gilt ab: 01.01.2006

1.3 Zu § 14 FPO II (Schriftliche Hausarbeit)

Der Umfang der Hausarbeit soll in der Regel 25 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten. Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit ist zu versichern, dass sie in allen Teilen selbstständig gefertigt, dabei keine anderen als die in der schriftlichen Hausarbeit angegebenen Hilfsmittel benutzt und sie nicht schon anderweitig als Prüfungsarbeit eingereicht wurde. Die Stellen der schriftlichen Hausarbeit, die wörtlich oder dem Sinn nach der Literatur oder anderen Quellen entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall in der für wissenschaftliche Arbeiten üblichen Form als Entlehnung kenntlich gemacht sein. Erweist sich die Versicherung ganz oder teilweise als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 6 FPO II vor. Eine anderweitige Verwendung der schriftlichen Hausarbeit ist den Prüfungsteilnehmern vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses nicht gestattet.
Abs. 2
Die Themen, die Zeitpunkte ihrer Vergabe und der Ablieferung der Hausarbeiten sind von den Seminarleitern schriftlich festzuhalten.
Abs. 6
Jeder der beiden Prüfer bewertet die schriftliche Hausarbeit mit einer Note nach § 5 Abs. 1 FPO II und legt die wesentlichen Gründe für die Bewertung in einer Bemerkung nieder. Die sprachliche Darstellung und die äußere Form werden bei der Beurteilung mitgewertet.