Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2018

2.   Ermächtigungen zum Erlass

Aufgrund des Art. 59 Abs. 1 BayHO in Verbindung mit VV Nr. 6.4.2 zu Art. 59 BayHO werden ermächtigt

2.1  

zum Erlass oder zur Erstattung von Gerichtskosten, von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 JBeitrG und der nach § 59 Abs. 1 und Abs. 3 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte sowie aus Beratungshilfe

2.1.1  

die Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die Generalstaatsanwälte bei Beträgen bis zu 50.000 Euro,

2.1.2  

die Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) und die Leitenden Oberstaatsanwälte bei Beträgen bis zu 15.000 Euro;

2.2  

zum Erlass oder zur Erstattung von Gebühren, die bei der Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung für
die Eintragung der Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung bzw. deren Aufhebung,
Eintragungen, die Pfandunterstellungen oder Pfandfreigaben, Ausdehnungen oder Beschränkungen von Rechten oder ähnliche Geschäfte zum Gegenstand haben und dazu dienen, die Übertragung von Rechten auf das neue Grundbuchblatt zu erleichtern,
die Berichtigung der nach § 15 GBV zur Bezeichnung des Berechtigten notwendigen Angaben im Grundbuch entstehen: die Amtsgerichte;

2.3  

zum Erlass der noch nicht bezahlten Kosten der Hinterlegung, sofern die Hinterlegungsmasse dem Freistaat Bayern verfallen ist und von der Erhebung der Kosten nicht schon nach allgemeinen Vorschriften (z.B. mangels eines Kostenschuldners oder wegen Unvermögens des Kostenschuldners) abzusehen ist: die Hinterlegungsstellen.