Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2018

6.   Erlassentscheidung

6.1  

Für die Entscheidung über den Erlass oder die Erstattung der Gebühren in den Fällen der Nr. 2.2 ist der mit der Sachbearbeitung befasste Richter oder Rechtspfleger zuständig. Die Entscheidung ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung.
Bei der Entscheidung haben die Gerichte nur das Vorliegen der in der Ermächtigung genannten Voraussetzungen zu prüfen, nicht dagegen, ob die Einziehung der Kosten im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde.

6.2  

Bei Gesamtschuldnern muss sich im Hinblick auf § 423 BGB aus der Erlassentscheidung ergeben, ob der Erlass zugunsten aller Schuldner wirkt oder nur der Gesuchsteller von der Haftung befreit wird.