Text gilt ab: 01.03.2018

3.   Ermächtigung zur Niederschlagung und Stundung

Die Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte), die Leitenden Oberstaatsanwälte, die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte sind bei der Behandlung von Erlassgesuchen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (VV Nrn. 4.3 und 4.4 zu Art. 59 BayHO und Nr. 2.1) auch ermächtigt, die Gerichtskosten, die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 JBeitrG und die nach § 59 Abs. 1 und Abs. 3 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte sowie aus Beratungshilfe befristet oder unbefristet niederzuschlagen oder zu stunden.