Inhalt

ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 7
Berufsausbildungsverträge
(zu § 34 GVO)
1.
Der Gerichtsvollzieher darf Berufsausbildungsverträge nur nach Genehmigung durch seine Dienstbehörde und nur für den Ausbildungsberuf „Bürogehilfin (Bürogehilfe)“ abschließen. Die Dienstbehörde darf den Ausbildungsvertrag nur genehmigen, wenn den Umständen nach eine den Vorschriften des Berufsbildungsrechts entsprechende Ausbildung zu erwarten ist. Dazu ist auch erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher mindestens eine Bürokraft beschäftigt, die den Auszubildenden während der Abwesenheit des Gerichtsvollziehers beaufsichtigt.
2.
Der Gerichtsvollzieher verwendet für den Ausbildungsvertrag den von der Industrie- und Handelskammer hierfür vorgesehenen Vordruck. Zwei Ausfertigungen des Vertrages reicht er bei der Industrie- und Handelskammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein. Dem Vertrag ist die Bescheinigung über die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderliche ärztliche Erstuntersuchung beizufügen.
3.
Dem Auszubildenden sind während der Ausbildungszeit die nach dem Berufsbild der Bürogehilfin (des Bürogehilfen) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
4.
In der nach § 34 Abs. 5 GVO gegenüber der Dienstbehörde abzugebenden Anzeige ist dienstlich zu versichern, dass die förmliche Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes erfolgt ist.