Inhalt

ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 1
Dienstausweis, Geschäftsbedarf, Dienststempel
(zu §§ 4, 5, 36 GVO)
1.
Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach dem festgestellten Vordruck JV 42 „Dienstausweis (großes Staatswappen)“. Bei der Angabe des Vornamens genügt die Angabe des Anfangsbuchstabens des Vornamens. Die Vordrucke für den Dienstausweis sind bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte zu bestellen; sie werden durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München beschafft.
2.
Bei der Beschaffung der Pfandsiegelmarken, Pfandanzeigen und Quittungsblöcke ist wie folgt zu verfahren:
Die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte zeigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis spätestens 1. September den jeweiligen Jahresbedarf für ihren Bezirk an Pfandsiegelmarken, Pfandanzeigen und Quittungsblöcken in zweifacher Fertigung an.
Gegebenenfalls ist Fehlanzeige (einfach) zu erstatten. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte übersenden ein Stück der Anzeige gesammelt an die Justizvollzugsanstalt Straubing. Diese übermittelt die bestellten Vordrucke an die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte.
Den Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte obliegt die Verteilung der Vordrucke an die Gerichte. Sie registrieren den Jahrgang sowie die Nummern der Quittungsblöcke unter Bezeichnung des Empfängers und bestätigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts den Empfang.
3.
Als Inhalt der Umschrift des Dienststempels genügt die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher“.