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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 17
Amtsbezeichnung der Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst
(zu § 81 GVO)
Während der Zeit der Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt der Beamte seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieher“.