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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 16
Prüfung des Kostenansatzes der Gerichtsvollzieher
(zu §§ 72 ff. GVO)
Die besonders bestellten Beamten des gehobenen Justizdienstes (Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte) sind für die Kosten nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG) weitere Kostenprüfungsbeamte im Sinne von Nr. 35 der Kostenverfügung.