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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 14
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
(zu § 51 GVO)
Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, deren Hinterlegung angeordnet oder nach gesetzlichen Bestimmungen zu bewirken ist, liefert der Gerichtsvollzieher unverzüglich an die Hinterlegungsstelle ab. Auf die Bekanntmachung über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHiVV) wird hingewiesen.