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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 13
Kassenbücher, Abrechnungsschein, Ablieferung
(zu § 49 Abs. 6 GVO)
Von einer Vermittlung durch die Gerichtszahlstelle bei der Ablieferung (§ 49 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 8 GVO) ist abzusehen.