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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 11
Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden
(zu §§ 47, 49 GVO)
Vollstreckungsaufträge der Justizbehörden sind in das Dienstregister II einzutragen. Die auf Grund solcher Aufträge eingezogenen Beträge sind nach § 49 Abs. 3 GVO abzuwickeln.