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JVDO
Text gilt ab: 01.10.2007

10.   Hilfsbeamte des Beitreibungsdienstes

10.1   Hilfsbeamte im Regelfall

Zur Aushilfe im Beitreibungsdienst (z.B. als Vertreter) sind vorwiegend Beamte zu verwenden, die die Prüfung für Vollziehungsbeamte der Justiz bereits bestanden haben.

10.2   Sonstige Hilfsbeamte

10.2.1  

Im Bedarfsfall kann als Vollziehungsbeamter herangezogen werden
ein Beamter, der die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat,
ein Beamter des mittleren Justizdienstes,
ausnahmsweise ein Beamter des mittleren Justizbetriebsdienstes,
ausnahmsweise ein Beamter des Justizwachtmeisterdienstes.

10.2.2  

Als sonstiger Hilfsbeamter darf nur herangezogen werden, wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

10.2.3  

Wird ein Beamter des mittleren Justizbetriebsdienstes oder des Justizwachtmeisterdienstes als Vollziehungsbeamter herangezogen, so ist dieser durch den Leiter der Dienstbehörde oder durch den beauftragten Beamten (Nr. 9.1 Satz 1) über die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten allgemein zu unterrichten und nötigenfalls hinsichtlich der Erledigung der einzelnen Dienstgeschäfte zu unterweisen.

10.3   Bezeichnung des Hilfsbeamten

Der als Hilfsbeamter herangezogene Beamte führt im Beitreibungsdienst seine bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Vollziehungsbeamter“.

10.4   Beauftragung

10.4.1  

Den Dienstleistungsauftrag für den Hilfsbeamten erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts.

10.4.2  

Den Dienstleistungsauftrag für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte erteilt der Leiter der Dienstbehörde.

10.5   Anwendbare Bestimmungen

Für den Hilfsbeamten gelten die Bestimmungen der Nrn. 1 bis 9 entsprechend.