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JVDO
Text gilt ab: 01.10.2007

9.   Geschäftsprüfung

9.1  

Der Leiter der Dienstbehörde oder ein von ihm beauftragter Beamter des gehobenen Justizdienstes überprüft die Geschäftsführung der Vollziehungsbeamten mindestens in jedem zweiten Monat unvermutet. Der Leiter der Dienstbehörde kann die Zahl der unvermuteten Geschäftsprüfungen für bestimmt bezeichnete Vollziehungsbeamte widerruflich bis auf drei Prüfungen jährlich beschränken. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn sie im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führt.

9.2  

Der Leiter der Dienstbehörde und der beauftragte Beamte (Nr. 9.1) sind Kostenprüfungsbeamte im Sinne von § 42 der Kostenverfügung.

9.3  

Auf das Verfahren bei den Geschäftsprüfungen sind die §§ 96 ff. der Gerichtsvollzieherordnung entsprechend anzuwenden.