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JVDO
Text gilt ab: 01.10.2007

2.   Zuständigkeit

2.1   Sachliche Zuständigkeit

2.1.1  

Der Vollziehungsbeamte wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung mit.

2.1.2  

Wenn dienstliche Belange es notwendig machen, kann der Vollziehungsbeamte nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften auch ganz oder teilweise mit Aufgaben des einfachen oder mittleren Justizdienstes im Innendienst betraut werden.

2.1.3  

Die Möglichkeit, einen Vollziehungsbeamten im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte zu beauftragen (vgl. § 115 Nr. 1 Buchst. b GVO) bleibt unberührt.

2.2   Örtliche Zuständigkeit

2.2.1  

Der Vollziehungsbeamte ist grundsätzlich innerhalb des Ortes zuständig, an dem seine Dienstbehörde den Sitz hat. Der Leiter der Dienstbehörde kann die Zuständigkeit innerhalb des Amtsgerichtsbezirks einschränken oder erweitern. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Zuständigkeit über diesen Bereich hinaus erweitern. Muss bei einer Erweiterung der Zuständigkeit eine besondere Entschädigung für Reiseaufwendungen gewährt werden, so ist die Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz einzuholen.

2.2.2  

Sind bei einem Amtsgericht mehrere Vollziehungsbeamte beschäftigt, so weist der Leiter der Dienstbehörde jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Vollstreckungsbezirk) zu und regelt die Vertretung. Die Zuteilung von Aufträgen, die beschleunigt ausgeführt werden müssen, ist an die Geschäftsverteilung nicht gebunden.

2.2.3  

Die Gültigkeit einer Amtshandlung des Vollziehungsbeamten wird dadurch nicht berührt, dass sie von einem anderen als dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vollziehungsbeamten vorgenommen worden ist.