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JVDO
Text gilt ab: 01.10.2007

5.   Diensteinkommen

5.1   Allgemeines

Der im Außendienst beschäftigte Vollziehungsbeamte erhält folgende Dienstbezüge und Entschädigungen:

5.1.1  

Dienstbezüge, die ihm nach dem allgemeinen Besoldungsrecht zustehen,

5.1.2  

eine Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung),

5.1.3  

Entschädigungen für den Aufwand und zum Ersatz barer Auslagen.

5.2   Vergütung

Der Vollziehungsbeamte hat die ihm zustehenden Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Landesjustizkasse Bamberg vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf über diese erst nach Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Staatskasse verbleiben (Nr. 7.4.2 Satz 6).

5.3   Aufwandsentschädigung

5.3.1  

Bei Dienstreisen werden die Fahrtkosten, bei Dienstgängen die Fahrtauslagen nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts erstattet.

5.3.2  

Zur Abgeltung der übrigen mit den Dienstreisen und Dienstgängen verbundenen Mehraufwendungen erhält der Vollziehungsbeamte für die Dauer seiner Verwendung im Außendienst widerruflich eine Zulage in Höhe von monatlich
41 Euro, falls er mit voller Arbeitskraft,
21 Euro, falls er mit halber Arbeitskraft oder mehr,
und
elf Euro, falls er mit weniger als der halben Arbeitskraft,
im Vollstreckungsdienst tätig ist.
Dauert die Beschäftigung eines Vollziehungsbeamten im Außendienst weniger als einen Monat, so wird die Zulage anteilig nach Kalendertagen gewährt. Dabei ist der Monat mit dreißig Kalendertagen zu rechnen. Die Zulage wird auch während des regelmäßigen Erholungsurlaubs und während einer Erkrankung bis zur Dauer eines Monats, längstens aber bis zu dem Tage weitergewährt, an dem sie aus anderen Gründen wegfallen würde.
Die Zulage gilt als Dienstaufwandsentschädigung und ist monatlich im Voraus zu zahlen. Die Auszahlungsanordnung erteilt der Leiter der Dienstbehörde.

5.4   Auslagenersatz

5.4.1  

Die vom Schuldner eingezogenen Dokumentenpauschalen, Wegegelder, Reisekosten und allgemeinen Auslagenpauschalen (Nrn. 700, 711, 712 und 713 KV-GvKostG) sind in vollem Umfang an die Staatskasse abzuliefern.

5.4.2  

Andere eingegangene Auslagen (Nrn. 701 bis 710 KV-GvKostG) werden dem Vollziehungsbeamten insoweit überlassen, als er sie tatsächlich aufgewendet hat; können die vom Vollziehungsbeamten aufgewendeten Auslagen nicht eingezogen werden, so sind sie aus der Staatskasse zu ersetzen.

5.5   Festsetzung

Die Gebührenanteile und die dem Vollziehungsbeamten überlassenen oder zu ersetzenden Auslagen (Nr. 5.4.2) werden nach Nr. 7.6 festgesetzt.

5.6   Auslagenvorschuss

Der Leiter der Dienstbehörde ist ermächtigt, dem Vollziehungsbeamten auf die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu gewähren. Für die Bemessung des Vorschusses bieten die Durchschnittsbeträge der vorangegangenen beiden Vierteljahre einen Anhalt, sofern nicht im Einzelfall durch nachweislich besonders hohe Auslagen ein höherer Betrag gerechtfertigt ist. Für eine Einzelsache soll ein Vorschuss nur dann gewährt werden, wenn die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags voraussichtlich mehr als zehn Euro Auslagen erfordert.