Inhalt

JVDO
Text gilt ab: 01.10.2007

1.   Allgemeine Vorschriften

1.1   Dienstbehörde

Dienstbehörde des Vollziehungsbeamten ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist.

1.2   Dienstsiegel

Der Vollziehungsbeamte führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Vollziehungsbeamter bei dem Amtsgericht .........................(Ort).“

1.3   Dienstausweis

1.3.1  

Der Vollziehungsbeamte erhält einen Dienstausweis nach den Bestimmungen in § 8 der Gerichtsvollzieherordnung in Verbindung mit § 1 Nrn. 1 und 2 der Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO). Auf dem Ausweis ist jedoch das Wort „Gerichtsvollzieher“ durch das Wort „Vollziehungsbeamter“ zu ersetzen.

1.3.2  

Der Dienstausweis ist den Beteiligten bei der Vornahme von Amtshandlungen unaufgefordert vorzuzeigen.

1.4   Maßnahmen bei Beendigung und Unterbrechung der Beschäftigung

Der Leiter der Dienstbehörde veranlasst die erforderlichen Maßnahmen. Im Übrigen gilt § 9 der Gerichtsvollzieherordnung entsprechend.