Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2008

2.   Institute für Internationales Recht und Rechtsvergleichung

2.1  

Das Institut für Internationales Recht - Rechtsvergleichung - der Universität München, Veterinärstraße 5, 80539 München, erteilt bayerischen Gerichten und Behörden Auskünfte und erstattet Gutachten auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen Privatrechts und Wirtschaftsprivatrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts.

2.2  

Rechtsvergleichende Gutachten auf dem Gebiet des Ostrechts und des internationalen Privatrechts werden vom Institut für Ostrecht München e. V. erstellt. Das Institut ist unter der Adresse Landshuter Straße 4, 93047 Regensburg, Telefon 0941/9 43 54 50, Fax 0941/9 43 54 65, E-Mail: info@ostrecht.de, Internet: www.ostrecht.de, zu erreichen.

2.3  

Die Fragen sind schriftlich, möglichst unter Beifügung der einschlägigen Akten, an die Institute zu richten. Mündliche oder fernmündliche Anfragen an das Institut für Internationales Recht – Rechtsvergleichung – der Universität München sind zu unterlassen. Rechtsuchende dürfen nicht an dieses Institut verwiesen werden, da es auf unmittelbaren Verkehr mit Rechtsuchenden nicht eingerichtet ist.

2.4  

Geht die Anfrage bereits davon aus, dass das Recht eines bestimmten Staates maßgebend ist, so ist dem Institut Gelegenheit zu geben, auch hierzu Stellung zu nehmen. Kommt die Anwendung des Rechts eines Staates in Betracht, dessen Rechtsordnung nicht für das ganze Staatsgebiet einheitlich ist (z.B. die USA) oder dessen Recht nach besonderen persönlichen Merkmalen (z.B. nach der Religionszugehörigkeit) unterscheidet, so sind nach Möglichkeit die für die Feststellung des entsprechenden interlokalen oder interpersonellen Status erforderlichen Umstände (z.B. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, religiöses Bekenntnis zu den maßgebenden Zeitpunkten) zu ermitteln und in der Anfrage mitzuteilen.

2.5  

Für Auskünfte, die an Gerichte und Staatsanwaltschaften erteilt werden, ist eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG – in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Für Auskünfte an andere Behörden ist die Vergütung zu vereinbaren.