Text gilt ab: 01.10.2019

2038.3.3.1-J

Vergütungen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 25. März 2008, Az. 2103 - PA - 7911/07

(JMBl. S. 45)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütungen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung vom 25. März 2008 (JMBl. S. 45), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 345) geändert worden ist

1.
Prüfervergütungen
Die Vergütungen für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung – ausgenommen die Vergütungen für die Mitwirkung der Professoren bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung – werden mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat wie folgt festgesetzt:
1.1
Erste Juristische Staatsprüfung:
1.1.1
Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung
565,38 €,
1.1.2
für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe
188,46 €,
1.1.3
für jede Erst- und Zweitbewertung einer
schriftlichen Arbeit
12,58 €,
1.1.4
für den Stichentscheid
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit
mindestens jedoch je Aufgabe
12,58 €,
75,48 €,
1.1.5
für die mündliche Prüfung
für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
18,22 €.
1.2
Zweite Juristische Staatsprüfung:
1.2.1
Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung:
687,35 €,
1.2.2
für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe
229,12 €,
1.2.3
für jede Erst- und Zweitbewertung einer
schriftlichen Arbeit
16,40 €,
1.2.4
für den Stichentscheid
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit
mindestens jedoch je Aufgabe
16,40 €,
98,40 €,
1.2.5
für die mündliche Prüfung
für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
25,05 €.
1.3
Qualifikationsprüfungen für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz:
1.3.1
Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung
443,41 €,
1.3.2
für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe
147,86 €,
1.3.3
für jede Erst- und Zweitbewertung einer
schriftlichen Arbeit
11,01 €,
1.3.4
für den Stichentscheid
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit
mindestens jedoch je Aufgabe
11,01 €,
66,06 €,
1.3.5
für die mündliche Prüfung
für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
11,01 €.
1.4
Qualifikationsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz:
1.4.1
Für die Erstellung eines vom Prüfungsausschuss angenommenen
1.4.1.1
Entwurfs einer zweistündigen Aufgabe mit Lösung
210,90 €,
1.4.1.2
Entwurfs einer vierstündigen Aufgabe mit Lösung
285,87 €,
1.4.1.3
Entwurfs einer fünfstündigen Aufgabe mit Lösung
323,98 €,
1.4.2
für die Überprüfung des Entwurfs
1.4.2.1
einer zweistündigen Aufgabe
70,30
1.4.2.2
einer vierstündigen Aufgabe
95,29 €,
1.4.2.3
einer fünfstündigen Aufgabe
108,00 €,
1.4.3
für jede Erst- und Zweitbewertung der schriftlichen Arbeiten
1.4.3.1
je zweistündige Arbeit
5,08 €,
1.4.3.2
je vierstündige Arbeit
7,38 €,
1.4.3.3
je fünfstündige Arbeit
8,47 €,
1.4.4
für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete
1.4.4.1
zweistündige Arbeit
mindestens jedoch je Aufgabe
5,08 €,
30,48 €,
1.4.4.2
vierstündige Arbeit
mindestens jedoch je Aufgabe
7,38 €,
44,28 €,
1.4.4.3
fünfstündige Arbeit
mindestens jedoch je Aufgabe
8,47 €,
50,82 €,
1.4.5
für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
7,08 €,
1.4.6
für die mündlich-praktische Prüfung bei den Prüfungen für den allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst im Justizvollzug für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
Bei Nichtteilnahme an einer der beiden praktischen Prüfungskomponenten oder der mündlichen Prüfungskomponente ermäßigt sich die Vergütung je Komponente um 7,00 €.
21,30 €.
1.5
Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für den Rechtspfleger-, den Justizfachwirte- und den Vollzugs- und Verwaltungsdienst sowie Abschluss der vorbereitenden Ausbildung zur Zulassung anderer Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung:
Für die mündliche Prüfung
für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling
7,08 €.
2.
Widerspruchsverfahren, Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren
Für Stellungnahmen der Prüfer und Prüferinnen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Widerspruchsverfahren, Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.
3.
Aufsichtsvergütungen
Die Vergütungen für die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung werden je Prüfungstag wie folgt festgesetzt:
3.1
Erste Juristische Staatsprüfung,
Zweite Juristische Staatsprüfung,
Qualifikationsprüfungen für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz
31,94 €,
3.2
Qualifikationsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz,
Ausleseprüfung für die Beschäftigung in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst
26,62 €.
4.
Offiziantenvergütungen
Die Vergütungen für den Offiziantendienst bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung werden je Prüfungstag der schriftlichen und mündlichen Prüfungen wie folgt festgesetzt:
 11,74 €.
5.
Reisekostenvergütung
Für die zur Wahrnehmung der nebenamtlichen Prüfertätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen im Hauptamt gewährt. Die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehenden Prüfer und Prüferinnen erhalten bei notwendigen Reisen eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Dienstreisen der Beamten und Beamtinnen geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung bei Beamten und Beamtinnen im Ruhestand nach den für ihre letzte Besoldungsgruppe und bei nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen nach den für Angehörige der Besoldungsgruppe B 2 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist.
6.
Übertragung
Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen und deren Zahlbarmachung den Örtlichen Prüfungsleitungen oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.
7.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.