Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2007

3.   Technische Ausstattung

3.1  

Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen IT-Einrichtungen (Hard- und Software), die in das Justiznetz eingebunden sind, werden für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ausschließlich durch die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz - ggf. unter Beauftragung von Dienstleistern - zur Verfügung gestellt.
Auf die aktuell geltenden Regelungen zur Aufgabenabgrenzung zwischen der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz und den Behörden wird Bezug genommen.
Abweichend hiervon wird die Beschaffung und Bereitstellung von IT-Einrichtungen für die Justizvollzugsbehörden gesondert geregelt.

3.2  

Die Nutzung der IT-Einrichtungen ist grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken zugelassen, soweit nicht im Rahmen dieser Dienstvereinbarung Ausnahmen vorgesehen sind.

3.3  

Der Einsatz von privater Hardware (z.B. Soundkarte) und Software (z.B. Spiele) auf dem PC und im lokalen Netz ist unzulässig, weil dadurch Sicherheitslücken eröffnet werden können (vgl. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern - AGO).

3.4  

Die Einrichtung und der Betrieb eines Anschlusses an ein öffentlich zugängliches Netz (mittels Datenübertragungseinrichtungen wie MODEM, ISDN-Einbaukarten usw.) sind nur auf Rechnern ohne Netzanbindung bzw. im Rahmen von Anwendungen zulässig, die vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz freigegeben sind, weil ansonsten weitere, unkontrollierbare und ungesicherte Übergänge in das lokale Netz geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn der betreffende Rechner sich nur temporär im Justiznetz befindet.

3.5  

Es darf lediglich durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz freigegebene bzw. genehmigte Software eingesetzt werden. Die Regelungen zum Kontrollierten Installieren gelten daneben.
Der Einsatz von Software in den Justizvollzugsbehörden ist in der Dienstanweisung vom 30. Oktober 2002, Az. 1518 - VIIa - 939/92, gesondert geregelt.