Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2007

7.   Verschlüsselung der Datenübertragung (kryptographische Schutzmaßnahmen)

7.1  

Die Übertragung von sensiblen, schutzwürdigen und insbesondere von personenbezogenen Daten über das Internet ist zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verschlüsseln. Dabei obliegt es dem die Übertragung veranlassenden Beschäftigten zu beurteilen, ob eine Verschlüsselung notwendig ist.

7.2  

Die Anwendung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen (z.B. digitale Signatur) wird gesondert vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz geregelt.