Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2007

5.   Nutzungsbedingungen für Internet und E-Mail

Im Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz wird die Nutzung der WWW-Dienste und des E-Mail-Dienstes nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen auch für private Zwecke (Privatnutzung) zugelassen.

5.1  

Die Privatnutzung wird nur gestattet, solange und soweit die uneingeschränkte Verfügbarkeit der betroffenen IT-Systeme für dienstliche Zwecke vorrangig gewährleistet bleibt und keine haushaltsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Belange entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Privatnutzung von Internet und E-Mail besteht nicht. Die Privatnutzung von Internet und E-Mail kann in begründeten Fällen zeitweise oder ganz untersagt werden.
Es dürfen lediglich die Dienste des Internet genutzt werden, die bei der Installation zur Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigten, die den Internetzugang sowie E-Mail privat nutzen wollen, müssen eine eigenhändig unterzeichnete Einwilligungserklärung gemäß dem Muster in der Anlage abgeben. Soweit ein Beschäftigter die Einwilligungserklärung nicht unterzeichnet, ist für diesen die private Nutzung der Internet- und E-Mail-Dienste nicht zulässig. Dies ist ebenfalls mit der Anlage zu bestätigen. Diese Erklärungen sind zum Personalakt zu nehmen.

5.2  

Die Privatnutzung ist auf einen geringfügigen Umfang zu beschränken. Hiervon umfasst ist auch die Speicherung privater Daten und Downloads, sofern nicht die Sicherheit der IT-Systeme gefährdet ist.

5.3  

Die Privatnutzung darf nicht zur Verfolgung gewerblicher oder geschäftsmäßiger Interessen erfolgen; die Privatnutzung für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens ist zugelassen.

5.4  

Die Privatnutzung darf nicht zu Zwecken erfolgen, die die Interessen oder das Ansehen der Justiz oder des Freistaats Bayern in der Öffentlichkeit im Allgemeinen oder die Unabhängigkeit und Neutralität der Justiz gefährden sowie die Sicherheit des Behördennetzes beeinträchtigen können.

5.5   Regelungen für die Internetnutzung (WWW-Dienst)

5.5.1  

Generell unzulässig sind,
der Abruf kostenpflichtiger Internetseiten,
das Abrufen, Verbreiten oder Speichern von Inhalten, die gegen persönlichkeitsrechtliche, datenschutzrechtliche, lizenz- und urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen,
das Abrufen, Verbreiten oder Speichern von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen,
Aktivitäten, die sich gegen die Sicherheit von IT-Systemen richten (z.B. Angriffe auf externe Webserver).
Daneben ist die Teilnahme an Netz- bzw. Onlinespielen, Auktionen und ähnlichen Vorgängen zu privaten Zwecken untersagt.

5.5.2  

Generell unzulässig ist die Verwendung des intern genutzten Anmeldenamens (Benutzerkennung) und Anmeldepasswortes im Internet und der dienstlichen E-Mail-Adresse in öffentlichen „Chat-Räumen“ und ähnlichen öffentlichen Meinungsforen.

5.5.3  

Untersagt ist ferner,
fremde Zugriffsberechtigungen (wie z.B. Benutzerkennungen, Passwörter) und gegebenenfalls eingesetzte sonstige fremde Authentifizierungshilfsmittel (wie z.B. Chipkarten) auszuforschen, zu testen und zu nutzen,
eigene Benutzerkennungen und auch sonstige Authentifizierungshilfsmittel für eine Benutzung durch Unberechtigte zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem derartigen Fall in den Protokolldaten (vgl. Ziffer 10) die Aktivitäten des unberechtigten Dritten - auch unzulässige - dem Anschlussinhaber zugeschrieben werden.

5.6   Regelungen für die E-Mail-Nutzung (E-Mail-Dienst)

5.6.1  

Die Beschäftigten der bayerischen Justiz erhalten eine persönliche E-Mail-Adresse, die wie folgt aufgebaut ist:
vorname.nachname@behördenkürzel.bayern.de
(z.B. max.mustermann@stmj.bayern.de).
Einigen Stellen wird gegebenenfalls zusätzlich eine Funktionsadresse zugeteilt (z.B. Poststelle, Organisation, IuK, Presse u. a.).
Die E-Mail-Adressen werden im Adressbuch unter „Globales Adressbuch“ bereitgestellt.

5.6.2  

Die Funktionsadresse „Poststelle“ ist die zentrale E-Mail-Adresse einer Behörde. Nachrichten, die an die zentrale Poststelle gerichtet sind, werden soweit möglich an den zuständigen Beschäftigten weitergeleitet. Anderenfalls wird die E-Mail ausgedruckt und in den normalen Geschäftsgang gegeben.
In den Justizvollzugsbehörden ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eingang von E-Mails unter dieser Funktionsadresse regelmäßig überprüft wird (mindestens dreimal täglich - Früh-, Spät- und Nachtschicht, auch an Sonn- und Feiertagen, soweit zutreffend).

5.6.3  

Die Manipulation von E-Mails (z.B. Verfälschung des Absenders oder des Inhalts) ist untersagt.

5.6.4  

Die Nutzung jeglicher dienstlicher E-Mail-Adressen für parteipolitische Zwecke ist untersagt.

5.6.5  

Bei eingehenden privaten E-Mails muss damit gerechnet werden, dass diese von anderen Beschäftigten im Rahmen der Erledigung dienstlicher Aufgaben (z.B. Vertretung, Systemadministration) zur Kenntnis genommen werden. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz übernimmt gegenüber Dritten bezüglich der Inhalte und der Vertraulichkeit privater elektronischer Post (E-Mail) keine Gewähr. Die Privatnutzung von E-Mail-Diensten über private Webmail-Angebote ist im Rahmen der erlaubten Privatnutzung der Web-Dienste möglich.

5.6.6  

E-Mails und sonstige Nachrichten mit den in Nr. 5.5.1 genannten Inhalten dürfen weder verfasst, gespeichert, ausgedruckt noch versendet oder der Öffentlichkeit in anderer Weise zugänglich gemacht werden.

5.6.7  

Folgende Regelungen zur Behandlung von eingehenden dienstlichen E-Mail-Nachrichten sind zu beachten:
Das E-Mail-Programm sollte ständig geöffnet sein, damit der Eingang neuer Nachrichten erkannt werden kann. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass alle Beschäftigten zeitgerecht erreicht werden können.
Bei vorhersehbarer Abwesenheit (z.B. Urlaub, Dienstreise u. a.) ist eine Vertretung sicherzustellen oder zumindest der elektronische Abwesenheitsassistent zu aktivieren.
Im Geschäftsbereich der Justizvollzugsbehörden sind entsprechende Abwesenheiten von Beschäftigten mit persönlicher E-Mail-Adresse an die örtliche IT-Leitung zu melden. Diese stellt sicher, dass sowohl der ursprüngliche Empfänger als auch sein Vertreter die E-Mail erhalten.
Im Falle der nicht vorhersehbaren Abwesenheit (z.B. plötzliche Erkrankung) ist soweit möglich in Abstimmung mit dem Beschäftigten eine geeignete Regelung zu treffen.
Eine automatische Weiterleitung des gesamten Posteinlaufs an E-Mail-Adressen, die außerhalb der jeweiligen Justizbehörde liegen (z.B. an einen privaten E-Mail-Anschluss über das Internet), ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Ebenso ist die automatisierte Weiterleitung vom privaten E-Mail-Anschluss an das dienstliche Postfach unzulässig.
Bei dezentral, nicht im Postfach der Poststelle eingehender E-Mail muss jeder Beschäftigte die weitere geschäftsmäßige Behandlung (ordnungsgemäße Bearbeitung der Eingänge, Registrierung vorgangsrelevanter Dokumente, Weitergabe in den Geschäftsgang) eigenverantwortlich entscheiden (siehe hierzu auch § 12 Abs. 6 AGO).