Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2006

4.  

Jeder Unfall, den ein Gefangener außerhalb der Arbeit erleidet, ist alsbald zu untersuchen.

4.1  

Die Untersuchung obliegt dem Anstaltsleiter. Er kann sie einem Bediensteten, der nicht mit der unmittelbaren Beaufsichtigung des Gefangenen betraut war, übertragen.

4.2  

Die Untersuchung soll Hergang und Ursache des Unfalls möglichst genau aufklären. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Eine Unfallanzeige ist zu den Akten zu bringen. Der Anstaltsarzt hat den Befund festzustellen.

4.3  

Die Erklärungen von Personen, die zu dem Unfall vernommen werden, sind schriftlich niederzulegen.

4.4  

Die Untersuchung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken,

4.4.1  

ob der Gefangene den Unfall - z.B. durch Verstoß gegen Vollzugsvorschriften - schuldhaft herbeigeführt oder durch eigenes Verschulden mit verursacht hat,

4.4.2  

ob die Erwerbsfähigkeit des Gefangenen zur Zeit des Unfalls bereits voll oder teilweise gemindert war, gegebenenfalls in welchem Grade,

4.4.3  

ob die Erwerbsfähigkeit des Gefangenen infolge des Unfalls voll oder teilweise gemindert worden ist, gegebenenfalls in welchem Grade und voraussichtlich für welche Zeit,

4.4.4  

in welcher Höhe dem Gefangenen zur Zeit des Unfalls ein Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe gutgeschrieben worden ist oder ohne den Unfall gutgeschrieben worden wäre,

4.4.5  

ob der Gefangene gegen Krankheit versichert ist.

4.5  

Bei einem Unfall mit Todesfolge ist außerdem festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Gefangene zum Unterhalt seiner Angehörigen nicht beigetragen hätte, wenn er auf freiem Fuß geblieben wäre. Die Feststellungen haben sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ehegatte des Gefangenen sich vor dessen Inhaftierung ohne gesetzlichen Grund seit mindestens einem Jahr von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und ohne Beihilfe des Gefangenen seinen Lebensunterhalt gefunden hat.