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Text gilt ab: 01.06.2006

1.  

Gefangenen, die während einer Freiheitsentziehung im Bereich der Justizverwaltung einen Unfall erleiden, der nicht Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) ist, kann eine Billigkeitsentschädigung gewährt werden, wenn der Unfall in den besonderen Verhältnissen der Freiheitsentziehung begründet ist. Dies gilt nicht, wenn ein Schadensersatzanspruch gegen das Land oder ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen Dritte besteht. Die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn der Gefangene den Unfall schuldhaft herbeigeführt oder durch eigenes Verschulden mit verursacht hat; ausnahmsweise kann auch in diesen Fällen eine Billigkeitsentschädigung gewährt werden, wenn die Gesamtumstände des Falles dies rechtfertigen.