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ErgEBAO
Text gilt ab: 01.08.2006
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3122.1-J

Ergänzende Bestimmungen zur Einforderungs- und Beitreibungsanordnung
(ErgEBAO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 22. Juni 2006, Az. 4300 - II - 787/05

(JMBl. S. 94)

1.   Zu § 1 EBAO:

Bei der EDV-unterstützten Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JBeitrO und der mit ihnen einzuziehenden Verfahrenskosten gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

2.   Zu § 1 Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 16 EBAO:

§ 1 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und § 16 EBAO sind nicht anzuwenden, soweit Gerichtskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei den Staatsanwaltschaften anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 GKG). Auch nach Lösung der Verbindung von Geldbetrag und Kosten sind die Gerichtskosten nicht der zuständigen Kasse zur Sollstellung zu überweisen, sondern von der Staatsanwaltschaft selbst einzuziehen (vgl. § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung <JBeitrOVBV> vom 17. Dezember 2004 - GVBl S. 585).

3.   Zu § 4 EBAO:

Abweichend von Abs. 2 ist die Zahlungsfrist (§ 3 Abs. 2 EBAO) nicht in der Kostenrechnung, sondern in der Zahlungsaufforderung (vgl. § 5 Abs. 1 EBAO) anzugeben.

4.   Zu §§ 5, 7, 9, 13, 14 EBAO:

4.1  

Es sind die festgestellten Vordrucke zu verwenden.

4.2  

Zahlungsaufforderungen brauchen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 EBAO nicht unterschrieben zu werden, wenn sie mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen sind.

5.   Zu § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 EBAO:

Wird zur Zahlung an die örtliche Gerichtszahlstelle aufgefordert, ist ein auf das Konto der Gerichtszahlstelle lautender Einzahlungsvordruck (Überweisungsauftrag/Zahlschein) beizufügen. An die Stelle der Kasse tritt die Gerichtszahlstelle.

6.   Zu §§ 9, 10 EBAO:

Soweit die Vollstreckung durch bayerische Vollziehungsbeamte (Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen wird, richtet sich die Ausführung der Vollstreckungsaufträge sowie die Ablieferung und Abrechnung der eingezogenen Beträge nach den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und der Dienstordnung für die Vollziehungsbeamten der Justiz (JVDO).

7.   Zu § 15 EBAO:

Bei der EDV-unterstützten Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens (EDV - Geldstrafenvollstreckung) ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 EBAO nicht anzuwenden, soweit die einbezogenen Strafen von bayerischen Gerichten ausgesprochen wurden.

8.   In-Kraft-Treten:

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt Ziffer III. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Strafvollstreckungsordnung und die Ergänzenden Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung und zur Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 20. August 1987 (JMBl S. 112), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. März 2001 (JMBl S. 71), außer Kraft.