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ErgEBAO
Text gilt ab: 01.08.2006

7.   Zu § 15 EBAO:

Bei der EDV-unterstützten Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens (EDV - Geldstrafenvollstreckung) ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 EBAO nicht anzuwenden, soweit die einbezogenen Strafen von bayerischen Gerichten ausgesprochen wurden.