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ErgEBAO
Text gilt ab: 01.08.2006

5.   Zu § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 EBAO:

Wird zur Zahlung an die örtliche Gerichtszahlstelle aufgefordert, ist ein auf das Konto der Gerichtszahlstelle lautender Einzahlungsvordruck (Überweisungsauftrag/Zahlschein) beizufügen. An die Stelle der Kasse tritt die Gerichtszahlstelle.