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ErgEBAO
Text gilt ab: 01.08.2006

3.   Zu § 4 EBAO:

Abweichend von Abs. 2 ist die Zahlungsfrist (§ 3 Abs. 2 EBAO) nicht in der Kostenrechnung, sondern in der Zahlungsaufforderung (vgl. § 5 Abs. 1 EBAO) anzugeben.