Inhalt

ErgEBAO
Text gilt ab: 01.08.2006

1.   Zu § 1 EBAO:

Bei der EDV-unterstützten Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JBeitrO und der mit ihnen einzuziehenden Verfahrenskosten gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.