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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

5.  Zu § 31 StVollStrO:

Die Pflicht zur Übersendung von Gutachten über den körperlichen oder geistigen Zustand des Verurteilten an die Justizvollzugsanstalt erstreckt sich auch auf Gutachten, die im laufenden Vollstreckungsverfahren erholt werden. Damit die Justizvollzugsanstalt die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, muss ihr das Gutachten so rechtzeitig zugeleitet werden, dass sie es jedenfalls nicht später als der Verurteilte erhält. Die Übersendung wird deswegen zweckmäßig von der Stelle vorgenommen, die den Gutachtensauftrag erteilt hat und bei der das Gutachten deswegen zuerst eingehen wird. Ergibt sich aus den Akten, dass bereits das Gericht das Gutachten der Justizvollzugsanstalt übersandt hat, ist die Übersendung durch die Vollstreckungsbehörde entbehrlich.