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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

19.  Zu § 79 StVollstrO:

Über die Verwertung von Wertpapieren im Sinne des § 79 Abs. 1 StVollstrO, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind, entscheiden die Generalstaatsanwälte. Wertpapiere im Sinne des § 79 Abs. 1 StVollstrO, die in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind und veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden sollen, sind unmittelbar an das Landesamt für Finanzen - Staatsschuldenverwaltung - abzugeben.