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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

17.  Zu § 73 StVollstrO:

Die Anzeige ist dem Generalstaatsanwalt mit einem Verwendungsvorschlag in dreifacher Fertigung vorzulegen. Der Generalstaatsanwalt nimmt hierzu im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts Stellung.