Inhalt

ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

15.  Zu § 70 StVollstrO:

15.1  Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 StVollstrO

An die Stelle des Regierungspräsidenten tritt das Bayerische Landeskriminalamt, Stabsbereich 1; die Waffen sind unmittelbar an die Anschrift Maillingerstraße 15, 80636 München, zu senden.

15.2  Von der Vorschrift erfasste Waffen

Waffen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die militärischen Waffen. Pistolen und Revolver mit einem Kaliber unter 9 mm rechnen nicht dazu; bezüglich dieser Waffen ist nach § 66 Abs. 1 StVollstrO zu verfahren.