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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

14.  Zu § 69 StVollstrO:

14.1  Oberste Jagd- und Forstbehörde

Oberste Jagdbehörde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO) und oberste Forstbehörde (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StVollstrO) ist das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.

14.2  Verwertung von Jagdwaffen

Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen, Jagdmunition und Jagdgeräte, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sind dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten zur Verwertung zu übersenden. Einer Anzeige an das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten als oberste Jagdbehörde nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO bedarf es nicht, es sei denn, der unverzüglichen Übersendung stehen vorübergehend oder dauernd Hindernisse entgegen. Bei Jagdwaffen sind in diesem Fall in der Anzeige nähere Angaben über Art, Modell, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe zu machen.