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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

9.  Zu § 54a StVollstrO:

Die Übersendung der Unterlagen an die Aufsichtsstelle kann unterbleiben, wenn sich aus den Akten ergibt, dass bereits der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts diese Unterlagen der örtlich zuständigen Aufsichtsstelle übermittelt hat (Nr. 6.2.2.1 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986, JMBl S. 162). Die Mitteilungs- und Übersendungspflichten im Übrigen bleiben unberührt.