Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2014

III.  

Ergänzend hierzu wird bestimmt:

1.  

Überlässt das Prozessgericht die Ladung einem Sachverständigen, so ist er zu veranlassen, in die Ladung einen Hinweis gemäß Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 und 2 aufzunehmen und die Ladungsfrist angemessen festzusetzen. Es ist zweckmäßig, dem Sachverständigen für den Hinweis entsprechende Merkblätter zur Verfügung zu stellen.

2.  

Dem Sachverständigen ist weiter aufzugeben, das Prozessgericht unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Prozessbeteiligte abbestellt, die er selbst geladen hat. Geht eine solche Mitteilung ein, so sind die nach Abschnitt II Nr. 1.1.6 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.