Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

4.   Zustellung an Gefangene und Untergebrachte in Justizvollzugsanstalten

4.1  

Gefangenen und Untergebrachten soll in Justizvollzugsanstalten nicht durch die Post zugestellt werden, sondern durch einen Bediensteten der Anstalt. Das Zustellungsersuchen ist unter Verwendung des festgestellten Vordrucks oder eines inhaltlich entsprechenden EDV-Ausdrucks an die Justizvollzugsanstalt zu richten; das zuzustellende Schriftstück ist in einem verschlossenen Umschlag beizufügen. Ein Abdruck des zuzustellenden Schriftstücks ist für die Justizvollzugsanstalt beizufügen.

4.2  

Bei jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Liste der Ersuchen um Zustellung an Gefangene und Untergebrachte zu führen (Anlage).

4.3  

Die Entgegennahme von Erklärungen, die Gefangene oder Untergebrachte gemäß § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung abgeben, wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt sowie den Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des gehobenen Vollzugsverwaltungsdienstes übertragen. Der Anstaltsleiter kann die Entgegennahme solcher Erklärungen auch sonstigen geeigneten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt übertragen. Darüber, dass der Gefangene oder Untergebrachte befragt worden ist, und über seine Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist mit der Zustellungsurkunde der Geschäftsstelle zu übersenden, die die Zustellung besorgt hat.

4.4  

Die in Abs. 3 genannten Bediensteten sind auch zur Entgegennahme anderer Erklärungen oder Anträge von Gefangenen oder Untergebrachten befugt, die sich auf ein gerichtliches Verfahren beziehen, soweit nicht in einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Erklärung oder den Antrag eine besondere Form vorgeschrieben ist (z.B. zu Protokoll der Geschäftsstelle).

4.5  

Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn nach anderen Vorschriften (z.B. § 168 Abs. 1 ZPO, § 16 Abs. 2 FGG) zugestellt wird.