Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

7.   Formlose Mitteilungen

7.1  

Formlose Mitteilungen können schriftlich, in geeigneten Fällen auch fernschriftlich oder in elektronischer Form oder durch mündliche oder fernmündliche Eröffnung bewirkt werden.

7.2  

Schriftliche Mitteilungen werden regelmäßig mit einfachem Brief durch die Post übersandt. Sie können auch durch Justizbedienstete gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt oder gegen Unterschrift zur Kenntnis gebracht werden.

7.3  

Bei Gefangenen und Untergebrachten in Justizvollzugsanstalten werden die Aushändigung von Schriftstücken und mündliche Eröffnungen regelmäßig durch einen Bediensteten der Anstalt vorgenommen.

7.4  

Die Mitwirkung der Polizeidienststellen oder der Gemeinden darf zur formlosen Mitteilung nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, z.B. für kurzfristige Abladungen, bei denen der Postweg nicht mehr zum Ziel führen würde.

7.5  

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vermerkt in den Akten, wann und auf welche Weise die formlose Mitteilung ausgeführt wurde.