Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

6.   Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung bedarf für jedes einzelne zuzustellende Schriftstück der Bewilligung des Gerichts (§ 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 1 ZPO). Bei öffentlichen Zustellungen nach § 40 Abs. 1 StPO bestimmt der Richter oder Staatsanwalt, der die Zustellung angeordnet hat, die Art der Zustellung.