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Text gilt ab: 01.05.2006

X.   Ausübung des Gnadenrechts bei Gesamtstrafen

Bei Gesamtstrafen, in die einzelne Strafen verschiedener Gerichtsbarkeiten einbezogen sind, steht das Gnadenrecht allein dem Staat zu, dessen Gerichtsbarkeit das Gericht bei der Entscheidung über die Gesamtstrafe ausgeübt hat.