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Text gilt ab: 01.05.2006

VIII.   Maßregeln der Besserung und Sicherung; Verfall; Zuchtmittel

¹ Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie andere Sicherungsmaßnahmen sind zwar nach § 4 Abs. 3 BayGnO der Begnadigung nicht entzogen; sie werden sich jedoch wegen des Vorranges der gerichtlichen Entscheidung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 BayGnO und im Hinblick auf den Sicherungszweck nur selten für einen Gnadenerweis eignen. ² Auch bei den im Jugendstrafrecht vorgesehenen Zuchtmitteln werden Gnadenerweise nur selten Infrage kommen (§ 4 Abs. 3, § 29 BayGnO). ³ Das Gleiche gilt für die Anordnung des Verfalls.